Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der am 00.00.1978 geborene Kläger wurde am 25.09.1986 auf dem Heimweg von der Schule von einem Lkw angefahren und zog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu. Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente. Als JAV wurden der Rentenberechnung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers 40 v.H. und danach 60 v.H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße zugrundegelegt.
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