LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2012
L 9 AL 100/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 97/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2012 (L 9 AL 100/11) - DRsp Nr. 2012/6931

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 100/11

DRsp Nr. 2012/6931

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1968 geborene Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 22.06.2008 als Ingenieur selbstständig tätig. In der Zeit vom 12.05.2006 bis zum 22.06.2008 stand er dabei in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Anschließend war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 03.09.2008. Seit dem 04.09.2008 übt er unter Verlegung seines Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur in R aus.