LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2011
L 20 AS 1057/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 371/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2011 (L 20 AS 1057/10) - DRsp Nr. 2011/20289

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen L 20 AS 1057/10

DRsp Nr. 2011/20289

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.5.2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein der Beklagten.

Die Klägerin firmiert als Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft (mbH). Für diesen Bereich ("Personal- und Unternehmensberatung") meldete sie am 9.2.1996 ein Gewerbe an.

Am 7.8.2006 schloss sie mit dem Beigeladenen einen Vertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und § 421g des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) am 18.9.2006 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR (Gültigkeitszeitraum: 18.9. bis 17.12.2006). Auf dem Vermittlungsgutschein befindet sich folgender Hinweis: "Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn der Vermittler nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet hat." Vor diesem Hintergrund kam am 30.9.2006 ein auf den Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.1.2008 befristetes "Anstellungsverhältnis" des Beigeladenen mit der "W AG" in B zustande.