LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2008
L 9 SO 22/07
Fundstellen:
FEVS 60, 524
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 102/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 22/07) - DRsp Nr. 2009/1103

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 9 SO 22/07

DRsp Nr. 2009/1103

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Übernahme der Friedhofsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters der Klägerin entstanden sind.

Die 1953 geborene Klägerin ist Tochter des am 00.09.2005 verstorbenen U. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II. Erben des U. waren seine Ehefrau zu ein Halb und die Klägerin sowie deren Bruder zu je ein Viertel. Am 26.09.2005 stellten die Klägerin sowie ihre Mutter und ihr Bruder jeweils einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten bei der Beklagten. Die Klägerin legte eine Rechnung der Kosten des Bestattungshauses O vom 23.09.2005 in Höhe von 1420,00 EUR und einen Gebührenbescheid des Friedhofs der Evangelischen Kirchengemeinde S vom 06.10.2005 vor, in dem sie als Auftraggeberin ausgewiesen ist. Mit diesem werden Gebühren in Höhe von insgesamt 1.012,00 EUR für eine "Grabstätte auf der amerikanischen Wiese" erhoben. In den Gebühren enthalten sind unter anderem Kosten für 20 Jahre Pflegearbeiten in Höhe von insgesamt 200,00 EUR.