LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2008
L 2 KN 296/07 U
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 224/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2008 (L 2 KN 296/07 U) - DRsp Nr. 2009/877

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 296/07 U

DRsp Nr. 2009/877

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG i.H.v. 225,00 Euro auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt wiederholt die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der im Jahre 1940 geborene Kläger war ab 1955 im Bergbau im Wesentlichen als Hauer, Aufsichtshauer und Reviersteiger tätig.

Am 22.12.1997 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen einer BK Nr. 2109. Dieser wurde durch Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 abgelehnt. Das hieran anschließende Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos und endete durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.04.2006. Durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2006, wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.

Am 28.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnung und widersprach der Beurteilung durch die Sachverständigen im vorausgegangenen Verfahren.