Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.9.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist noch ein Anspruch auf Rente wegen einer gemäß §
Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1921 geborenen und am 00.00.2004 verstorbenen E (Versicherter). Der Versicherte war von 1944 bis 1949 im französischen Steinkohlebergbau und von 1950 bis 1967 bei verschiedenen deutschen Bergbaugesellschaften u.a. als Hauer unter Tage tätig.
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