LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2011
L 7 AS 79/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 247/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2011 (L 7 AS 79/08) - DRsp Nr. 2011/20232

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 79/08

DRsp Nr. 2011/20232

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.06.2008 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 21.04.2006, 17.05.2006, 30.05.2006 und 14.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 verurteilt, die der Klägerin darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die der Klägerin gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Darlehen oder als Zuschuss zu leisten sind.

Die am 00.00.1954 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit dem Zeugen L seit Dezember 1991 ein Eigenheim in der F-straße 00 in I. Das ca. im Jahr 1930 erbaute Einfamilienhaus steht jeweils zur Hälfte im Eigentum von ihr und dem Zeugen. Es verfügt über sechs Zimmer, die sich auf ein Haupthaus mit Anbau verteilen. Die Wohnfläche beträgt ca. 125,60 qm, die Grundstücksfläche 1003 qm.