Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer I ausgestellt hat.
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