LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2009
L 2 KN 253/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 27/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2009 (L 2 KN 253/08) - DRsp Nr. 2009/14248

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 253/08

DRsp Nr. 2009/14248

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1964 in der Türkei geborene Kläger war ab 1983 in Deutschland zumeist im Bergbau, zuletzt als Hauer in der Gewinnung beschäftigt und ist seit 1999 arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Seit dem 01.03.2000 bezieht er von der Beklagten die Rente für Bergleute.