LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2009
L 2 KN 154/07 KR
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (31, 24) KN 158/04 KR

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2009 (L 2 KN 154/07 KR) - DRsp Nr. 2009/14247

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 154/07 KR

DRsp Nr. 2009/14247

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Durchführung der Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er lebt in Tunesien. Sein am 00.00.1932 geborener Vater ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er lebt in Deutschland.

Der Kläger wird seit 1988 wegen eines fortschreitenden chronischen entzündlichen Rheumas behandelt. Für ihn wurde am 19.10.1988 in U durch das Ministerium für Soziale Angelegenheiten der Republik Tunesien eine Behindertenkarte ausgestellt. Diese Karte berechtigte den Kläger, Begünstigungen im Bereich der Arbeit, der Erziehung, der ärztlichen Versorgung und des Sozialschutzes in Tunesien in Anspruch zu nehmen. Der Kläger war über seinen Vater in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert vom 01.02.1987 bis 24.04.1992 in Tunesien, vom 25.04.1992 bis 23.04.1993 in Deutschland und vom 24.04.1993 bis 29.04.1993 erneut in Tunesien. Nach dem 29.04.1993 bestand nach Angaben des Klägers kein Versicherungsschutz mehr.