LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2011
L 8 R 890/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 209/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2011 (L 8 R 890/10) - DRsp Nr. 2011/7812

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 8 R 890/10

DRsp Nr. 2011/7812

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.7.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Alters- bzw. einer Zusatzrente von der Beklagten.

Der am 00.00.1935 geborene, in U (Algerien) lebende Kläger arbeitete in der Zeit vom 4.7.1961 bis zum 4.8.1969 bei verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, im Wesentlichen im Baugewerbe. Die betreffenden acht Versicherungskarten enthalten den Vermerk "Mit Bescheid vom 20.6.91 Beiträge gemäß § 1303 RVO erstattet". Aus dem Kontenspiegel ergibt sich die Erstattung eines Betrages von 3.722,02 DM am 20.6.1991. Mit Schreiben vom 20.1.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der Beitragserstattung vom 20.6.1991 um eine einmalige Leistung handele. Weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnten nicht mehr geltend gemacht werden.