LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2011
L 8 R 602/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 107/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2011 (L 8 R 602/10) - DRsp Nr. 2011/20320

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 8 R 602/10

DRsp Nr. 2011/20320

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.5.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Im vorliegenden Berufungsverfahren wehrt sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), sie zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu verurteilen.

Die im September 1954 geborene Klägerin arbeitete zunächst als Schaufenstergestalterin mit abgeschlossener Ausbildung und sodann aufgrund einer erfolgreichen Umschulung als medizinische Bademeisterin. Vom 1.3.1995 bis zum 28.2.1998 absolvierte sie eine Umschulung zur examinierten Altenpflegerin. Bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 15.5.2008 war die Klägerin in diesem Beruf in der ambulanten Altenpflege tätig. Ab dem 7.12.2007 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog ab dem 18.1.2008 Krankengeld.