LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2013
L 8 R 873/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 366/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2013 (L 8 R 873/12) - DRsp Nr. 2013/16741

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 8 R 873/12

DRsp Nr. 2013/16741

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.775,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) für das Jahr 2006 für den Beigeladenen zu 3) in Höhe von 6.775,90 Euro zu zahlen hat.

Der Beigeladene zu 3) ist seit 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Am 6.12.2005 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene zu 3) mit Wirkung zum 1.1.2006 ein monatliches Bruttoentgelt von 3.938,00 Euro. Neben diesem monatlichen Gehalt stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) einen Dienstwagen zur Verfügung, welchen sie mit einem weiteren Betrag von monatlich 378,00 Euro abrechnete.