LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2013
L 12 AS 1571/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 339/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2013 (L 12 AS 1571/11) - DRsp Nr. 2013/3764

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1571/11

DRsp Nr. 2013/3764

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld II für die Monate August und September 2008 in Höhe von insgesamt, verteilt auf die drei Klägerinnen, 897,51 EUR.

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) lebte in den streitgegenständlichen Monaten August und September 2008 mit ihrer am 00.00.1992 geborenen Tochter S (Klägerin zu 2)) und ihrer am 00.00.1996 geborenen Tochter E (Klägerin zu 3)) in einer Bedarfsgemeinschaft, zu der damals auch noch die am 00.00.1990 geborene Tochter N gehörte. Die Bedarfsgemeinschaft stand bereits vor August 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II.