LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012
L 19 AS 1543/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 186/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012 (L 19 AS 1543/11) - DRsp Nr. 2012/6926

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1543/11

DRsp Nr. 2012/6926

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich noch gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 892,84 EUR für die Zeit vom 01.05. bis 30.10.2008.

Die am 00.00.1985 in C geborene Klägerin besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Sie wohnte mit ihren Eltern, dem Ehepaar Q (P.), und ihrem Bruder, Herr T Q, zusammen. Herr P. verfügte zumindest seit 2002 über ein Aufenthaltsrecht nach § 5 FreizügG/EU. Die Familie wohnte in der ca. 100 qm großen Wohnung, B 00, I. Zum 01.08.2007 zog sie in die 84 qm große Wohnung, B-straße 00, T, um. Zum 01.01.2008 zog der Bruder der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Zeit von Mai bis Oktober 2008 belief sich die Bruttowarmmiete auf insgesamt 590,00 EUR mtl. (Grundmiete 470,00 EUR + 50,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 70,00 EUR Heizkostenvorauszahlung). Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.