LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2009
L 13 EG 47/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 EG 1/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2009 (L 13 EG 47/08) - DRsp Nr. 2009/8667

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 47/08

DRsp Nr. 2009/8667

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darum, ob der Wechsel der Klägerin von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu berücksichtigen war.

Die 1977 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter des am 00.00.2007 geborenen K G. Bis zur Geburt von K war die Klägerin mit 37,5 Wochenstunden als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Vom 20.07. bis 26.10.2007 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und dazu einen Zuschuß ihres Arbeitgebers. Seit dem 27.10.2007 befindet sie sich in Elternzeit.

Das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt der Klägerin bis zur Geburt ihres Sohnes betrug ca. 3000,00 EUR. Bis Januar 2007 hatte die Klägerin die Lohnsteuersteuerklasse V, ihr Ehemann die Klasse III. Ab Februar 2007 wählten sie für die Klägerin die Steuerklasse III, für ihren Ehemann die Steuerklasse V. In diesem Zeitpunkt belief sich das monatliche Bruttoentgelt ihres Ehemannes auf rund 5740 EUR. Durch den Steuerklassenwechsel erhöhte sich das Nettoeinkommen der Klägerin um rund 820,00 Euro.