LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2012
L 16 AL 329/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 527/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2012 (L 16 AL 329/11) - DRsp Nr. 2013/1032

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 16 AL 329/11

DRsp Nr. 2013/1032

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2011 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 230,43 Euro, das die Beklagte zur Befriedigung eines von dem Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruchs an diesen ausgezahlt hat.

Der Kläger lebt mit Frau O. T. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem Haushalt lebt auch die Tochter von Frau T., die am 00.00.1991 geborene T1. T., deren Vater nicht der Kläger ist.

Mit Bescheid vom 20.11.2009 bewilligte der Beigeladene Frau O.T. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 in Höhe von monatlich 445,95 Euro. Der monatliche Gesamtbetrag setzte sich aus Leistungen an Frau O.T.in Höhe von 215,53 Euro, aus Leistungen an den Kläger in Höhe von 215,52 Euro und aus Leistungen an T1. T. in Höhe von 14,90 Euro zusammen.