Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009.
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