LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2009
L 2 KN 130/07 KR
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (24) KN 38/04 KR

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2009 (L 2 KN 130/07 KR) - DRsp Nr. 2010/11424

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 130/07 KR

DRsp Nr. 2010/11424

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für ärztlichen Behandlungen.

Der Kläger bezieht seit Juli 1993 von der Beklagten Rentenleistungen. Seit 1998 hat er seinen ständigen Wohnsitz in der jetzigen Republik Serbien Montenegro. Die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger erfuhr im Jahr 2003 von dem Wohnsitzwechsel. Mit Schreiben vom 10.02.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger den Vordruck Ju 11/1 zur Sicherung des Anspruchs auf Sachleistungen.

In einem Telefongespräch vom 03.03.2004 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlungen in Serbien seit 1998.

Die Beklagte ließ sich die Rechnungen übersenden und stellte ergänzende Ermittlungen an.

Mit Schreiben vom 01.03.2004 an das Sozialgericht Dortmund hat der Kläger ausgeführt; man möge ihm das Geld zurückgeben, das er seit 1998 für seine Behandlungen bezahlt habe. Er habe in den Jahren 2002 und 2003 wegen des Geldes Briefe an die Beklagte geschickt und am 23.10.2003 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert, aber man habe ihm kein Geld geschickt.