LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.07.2009
L 12 SO 11/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 (13) SO 101/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.07.2009 (L 12 SO 11/09) - DRsp Nr. 2009/20184

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 12 SO 11/09

DRsp Nr. 2009/20184

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1963 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Auszahlungsbetrag ab 01.07.2008 575,42 EUR im Monat betrug. Für eine städtische Unterkunft sind monatlich 179,38 EUR zu bezahlen. Am 29.07.2008 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen. Er war der Meinung, dass er seit Einführung des Euro mit seiner Rente nicht mehr auskomme und ergänzende Sozialhilfe erhalten müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2008 ab. Die Beklagte errechnete einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 509,52 EUR, dem ein Einkommen in Höhe von 575,72 EUR gegenüberstehe. Da das Einkommen den Bedarf überschreite, scheide ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aus.

Gegen den Bescheid vom 31.07.2008 erhob der Kläger am 04.08.2008 Widerspruch. Er blieb bei seiner Auffassung, ihm stünden neben der Rente ergänzende Sozialhilfeleistungen zu.