LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.07.2009
L 12 SO 10/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 47/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.07.2009 (L 12 SO 10/09) - DRsp Nr. 2009/20183

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 12 SO 10/09

DRsp Nr. 2009/20183

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob dem Kläger auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Aufnahme der Rentenzahlungen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger beantragte am 03.03.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Durch Rentenbescheid vom 22.02.2008 wurde ihm ab 01.05.2008 Regelaltersrente in Höhe von 588,86 EUR, zahlbar jeweils am Monatsende, bewilligt.

Der Kläger lebt zusammen mit seiner 87-jährigen Mutter in einer 72 qm großen Wohnung in E. Die Kosten der Wohnung in Höhe von 532,16 EUR werden allein von der Mutter getragen. Die Mutter ist pflegebedürftig. Es wird ein Pflegegeld in Höhe von 410,00 EUR im Monat gezahlt.