LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2012
L 13 SB 127/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 663/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2012 (L 13 SB 127/11) - DRsp Nr. 2012/18066

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 127/11

DRsp Nr. 2012/18066

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ab wann bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen ist.

Die 1950 geborene Klägerin stellte am 06.08.2007 erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) u.a. wegen Rückenschmerzen und depressiver Beschwerden. Das zuständige Versorgungsamt L stellte mit Bescheid vom 27.11.2007 bei der Klägerin einen Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 40 fest. Die zu Grunde liegende versorgungsärztliche Stellungnahme ging von einem Einzel-GdB von 40 für die Depressionen der Klägerin sowie von einem Einzel-GdB von 10 jeweils für ihren Bluthochdruck und für ein degeneratives Wirbelsäulenleiden aus.

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