LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011
L 8 LW 5/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 LW 3/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011 (L 8 LW 5/09) - DRsp Nr. 2011/18373

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 5/09

DRsp Nr. 2011/18373

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4.8.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente auch für die Zeit ab dem 1.2.1998 bis zum 31.8.2004.

Der am 00.00.1933 geborene Kläger war seit dem 1.1.1993 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert und zahlte Pflichtbeiträge. Im Januar 1997 hielt er Nachfrage bezüglich möglicherweise bestehender Beitragsrückstände. Dies nahm die Beklagte zum Anlass abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente vorlagen. In diesem Zusammenhang forderte sie bei der Beigeladenen als dem für den Kläger zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf an, der ihr im Juli 1997 zugesandt wurde. Darin waren lediglich in der Zeit vom 29.8.1955 bis 30.6.1961 Pflichtbeitragszeiten gespeichert.