LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011
L 8 (16) R 55/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 70/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011 (L 8 (16) R 55/08) - DRsp Nr. 2011/21458

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 8 (16) R 55/08

DRsp Nr. 2011/21458

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 8.9.2008 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 8.8.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.4.2008 und die Änderungsbescheide vom 26.1.2010 und 29.6.2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 1.11.2006 bis zum 30.9.2008 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wehren sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass hinsichtlich der von dem Kläger zu 1) für die Klägerin zu 2) ausgeführten Tätigkeit für die Zeit vom 1.11.2006 bis zum 30.9.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.