LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011
L 11 KA 66/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (16) KA 53/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2011 (L 11 KA 66/08) - DRsp Nr. 2011/18150

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 66/08

DRsp Nr. 2011/18150

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.04.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Gemeinschaftspraxis wendet sich gegen die sachlich-rechnerischer Richtigstellung ihrer Honorarabrechnung für das Quartal II/2005. Die Praxis besteht aus drei in C niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin, die berechtigt sind, die Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Onkologie zu führen.

Mit Bescheid vom 21.10.2005 stellte die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für das Quartal II/2005 sachlich-rechnerisch richtig, indem sie u.a. Leistungen nach den Gebührennummern (GNRN) 19310 und 19312 des ab 01.04.2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes 2000plus (EBM) absetzte. Zur Begründung gab sie an, von einer Arztgruppe könnten nur die Leistungen abgerechnet werden, die in der Präambel zu dem entsprechenden arztgruppenspezifischen Kapitel aufgeführt seien. Da die Leistungen nach den GNRN 19310 und 19312 EBM in der Aufzählung der Arztgruppe der Klägerin nicht enthalten seien, könnten diese von ihr auch nicht abgerechnet werden.