Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die grundsätzliche Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen.
Der 1950 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 25.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2011 in Höhe von monatlich 654,30 Euro.
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