LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2012
L 9 SO 340/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (16) SO 36/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2012 (L 9 SO 340/11) - DRsp Nr. 2012/8945

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 340/11

DRsp Nr. 2012/8945

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte vom Kläger eine Beteiligung an den Kosten seiner vollstationären Unterbringung in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen in voller Höhe des dem Kläger nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung geleisteten Pflegegeldes verlangen kann.

Der im April 1975 geborene Kläger ist aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens seit seiner Geburt geistig behindert und leidet seitdem auch an einer statomotorischen Retardierung und einer Tetraspastik. Er steht unter Betreuung; als Betreuerin ist seine Mutter bestellt. Er ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG, B, RF und H.

Ab Mai 1990 erkannte die Krankenkasse des Klägers (Barmer Ersatzkasse, später Barmer GEK) Schwerstpflegebedürftigkeit an und gewährte zunächst Geldleistungen nach dem damaligen § 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).