LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012
L 11 KA 73/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 153/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012 (L 11 KA 73/08) - DRsp Nr. 2012/17153

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 73/08

DRsp Nr. 2012/17153

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 96 % und die Beklagte zu 4 %. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Honorarrückforderung für die Quartale IV/1999 bis IV/2001.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und war vom 01.07.1995 bis zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis zum 01.01.2002 in Einzelpraxis zur vertragsärztlichen Versorgung in L zugelassen. Er nahm seit 01.04.1997 mit entsprechender Genehmigung an der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß der Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten (Schmerztherapievereinbarung; Anlage 12 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)) teil.