LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012
L 11 KA 71/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 85/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012 (L 11 KA 71/08) - DRsp Nr. 2012/17152

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 71/08

DRsp Nr. 2012/17152

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 23.04.2008 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 die Abrechnung der Ziffer 8451 auf 500 Ansätze je Quartal reduziert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Honorarrückforderung für die Quartale I/2002 bis II/2003.

Die Klägerin war eine Gemeinschaftspraxis, der in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.05.2007 die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Orthopäden Dres. C und O angehörten. Vom 01.03.2002 bis 04.11.2003 war der Orthopäde Dr. E mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der Klägerin angestellt.