Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der als Facharzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung in N zugelassene Kläger begehrt die Zahlung von 23.560,58 EUR aus einem Vergleich.
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