LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2009
L 2 (18) KN 23/06
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 344/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2009 (L 2 (18) KN 23/06) - DRsp Nr. 2009/11122

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 2 (18) KN 23/06

DRsp Nr. 2009/11122

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente aufgrund von Mitgliedschaftszeiten in der Grubenwehr.

Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 17.12.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Der polnische Versicherungsträger hatte mitgeteilt, dass der Kläger von September 1969 bis Juli 1970 als Ungelernter unter Tage, von August 1970 bis 1976 als Bergmann unter Tage und daran anschließend bis 1981 als Bergmann und Schweißer unter Tage geführt wurde.

Mit Antrag vom 06.12.2002 begehrte der Kläger die Anerkennung der Zeiten vom 16.09.1969 bis 30.04.1977, vom 01.06.1977 bis 29.02.1980 und vom 01.08.1980 bis 27.10.1981 als ständige Arbeiten unter Tage. Er stützte sein Begehren auf eine Bescheinigung des Bergbaubetriebs C in C vom 30.12.2002. Dort wurde bescheinigt, dass der Kläger in der Zeit vom 13.09.1969 bis 01.09.1981 aktives Mitglied der Grubenrettungskolonne in der Funktion eines Grubenwehrmannes war. Mit Schreiben vom 12.03.2003 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung im Hinblick auf die Bindungswirkung des Rentenbescheides vom 17.12.1997 ab.