LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2009
L 16 KR 148/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 251/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2009 (L 16 KR 148/08) - DRsp Nr. 2009/8558

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 16 KR 148/08

DRsp Nr. 2009/8558

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. August 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Praxis der Beklagten, ihm für jedes neue versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eine eigene Krankenversicherungskarte (§ 291 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) auszustellen und diese spätestens vier Wochen nach Ende seiner Mitgliedschaft (§ 190 Abs 2 SGB V) von ihm zurückzufordern.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist seit 1990 mit zahlreichen Unterbrechungen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit dieser Zeit ist er nicht durchgehend, sondern jeweils nur fallweise für mehrere Wochen zumeist bei der E AG versicherungspflichtig beschäftigt (Bescheinigung der Beklagten über Mitgliedschaftszeiten des Klägers vom 28.11.2008). Zuletzt war er vom 01.07. bis 27.08.2005 aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).