LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2011
L 20 AS 1663/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 436/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2011 (L 20 AS 1663/10) - DRsp Nr. 2012/2767

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2011 - Aktenzeichen L 20 AS 1663/10

DRsp Nr. 2012/2767

Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 01.09.2010 neu gefasst.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 20.01.2010 bis 31.10.2010 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Zuschuss zu bewilligen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (vom 20.01. bis zum 31.10.2010) als Zuschuss anstelle eines Darlehens.