Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt für beide Rechtszüge die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 646,64 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts zur Rückzahlung eines Betrags von 646,64 Euro nach dem Tod der Rentenempfängerin V auf deren bei der Beklagten geführten Konto überwiesener Witwenrente verpflichtet ist.
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