LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2008
L 15 U 30/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 75/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2008 (L 15 U 30/08) - DRsp Nr. 2012/17226

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen L 15 U 30/08

DRsp Nr. 2012/17226

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall geführt.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1972 im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen im Kreis H in der Verpackungsabteilung tätig. Wegen der Folgen einer in der Kindheit erlittenen Meningitis leidet sie an einer geistigen Behinderung sowie einer spastischen Heimiplege links. Sie ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

Am 27.07.2006 suchte die Klägerin, begleitet von einer Betreuerin, den Toilettenraum der Werkstatt auf und verrichtete dort die Notdurft. Die Betreuerin befand sich während des gesamten Zeitraums des Toilettengangs mit der Klägerin in der Behindertentoilette. Beim Wiederankleiden stürzte die Klägerin und zog sich eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks zu. Die Werkstatt für behinderte Menschen schilderte mit Schreiben vom 15.12.2006 den Hergang wie folgt: