LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011
L 8 LW 3/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 LW 3/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011 (L 8 LW 3/09) - DRsp Nr. 2012/8933

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 3/09

DRsp Nr. 2012/8933

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.5.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit eine Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31.5.2009 begehrt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger betrieb seit 1970 einen Gartenbaubetrieb (Anbau und Produktion von Calla-Kulturen) mit Unterglasflächen von 0,32 ha, Folientunneln von 0,16 ha sowie Grünland von 0,50 ha. Er war als landwirtschaftlicher Unternehmer seit dem 1.11.1970 bei der Beklagten versichert. Seinen Gartenbaubetrieb betrieb er bis zur Stilllegung am 26.5.2009. Seit dem 1.6.2009 erhält er von der Beklagten eine Regelaltersrente (Bescheid vom 20.4.2010).

Am 9.6.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 12.9.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger zwar seit Antragstellung voll erwerbsgemindert sei, eine Rentengewährung jedoch nicht in Betracht komme, da er sein Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben habe.