LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2011
L 6 AS 24/09
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 201/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2011 (L 6 AS 24/09) - DRsp Nr. 2011/20231

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 24/09

DRsp Nr. 2011/20231

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Die 1946 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Da sie in den Antragsformularen angab, mit ihrem Lebensgefährten, der eine Altersrente beziehe, zusammen zu leben, gewährte der Beklagte ihr ab Leistungsbeginn am 01.01.2005 hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung.

Am 20.03.2007 erfuhr der Beklagte durch eine persönliche Vorsprache des Lebenspartners der Klägerin, dass auch dessen 1989 geborener Enkel seit 1994 in ihrem gemeinsamen Haushalt lebe. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2007 reduzierte der Beklagte die der Klägerin für Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligten Leistungen und berücksichtigte Kosten der Unterkunft auf ein Drittel. Ergänzend hörte er die Klägerin zur geplanten Rückforderung überzahlter Leistungen an. Diese teilte mit, dass sie sich bei Antragstellung ihrer Pflicht, den Enkel als Haushaltsangehörigen anzugeben, nicht bewusst gewesen sei.