LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009
L 9 AS 5/06
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 63/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009 (L 9 AS 5/06) - DRsp Nr. 2009/14220

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 5/06

DRsp Nr. 2009/14220

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 115,79 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit.

Der im Jahre 1948 geborene alleinstehende Kläger bewohnt seit 1981 eine 53,24 m² große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete für seine Wohnung beläuft sich auf 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten leistete der Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR.