Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "außergewöhnliche Gehbehinderung" ("aG").
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