LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2010
L 12 AS 34/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 47/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2010 (L 12 AS 34/09) - DRsp Nr. 2010/9071

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 34/09

DRsp Nr. 2010/9071

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung zuvor für die Monate März und April 2007 seitens der Beklagten bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie um deren Erstattung.

Die am 00.00.1947 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1947 geborene Kläger zu 2), die verheiratet sind und in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, beziehen seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II von der Beklagten.

Mit Fortbewilligungsbescheid vom 28.11.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft addierte monatliche Gesamtleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.061,00 EUR (2 x 530,50 EUR). Dabei berücksichtigte sie einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1061,00 EUR (2 x 311,00 EUR Regelleistung zzgl. 2 x 219,50 EUR (= 439,00 EUR) Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung) sowie keinerlei Einkommen.