LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2013
L 8 R 667/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 87/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2013 (L 8 R 667/10) - DRsp Nr. 2013/23552

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 8 R 667/10

DRsp Nr. 2013/23552

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.7.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten i.H.v. 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger ab dem 1.11.1998 bis zum 31.12.2006 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zu Unrecht gezahlt wurde und ein überzahlter Betrag i.H.v. 33.757,50 Euro von ihm der Beklagten zu erstatten ist. Das ursprünglich auch für Ansprüche ab dem 1.1.2007 bis 31.8.2008 und ab dem 1.9.2008 anhängig gewesene Verfahren hat der Senat mit zwei Beschlüssen vom 28.3.2013 getrennt.