LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2012
L 8 R 108/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 102/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2012 (L 8 R 108/09) - DRsp Nr. 2013/78

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 8 R 108/09

DRsp Nr. 2013/78

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9.7.2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.4.2010 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 12.824,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1) ausgeführten Tätigkeit als Maskenbildnerin/Special-Make-up-Artist ab dem 12.6.2007 bis zum 18.9.2007 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestand.