LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2011
L 19 AS 1845/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 327/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2011 (L 19 AS 1845/10) - DRsp Nr. 2011/20319

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1845/10

DRsp Nr. 2011/20319

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2010 geändert. Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 357,30 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 176,76 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 4) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 110,89 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 5) in beiden Rechtszügen. Die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Klägers zu 1) sowie 1/5 der Kosten der Klägerinnen zu 3) und zu 4) in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung und die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2007 streitig.