LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2013
L 7 AS 506/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4053/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2013 (L 7 AS 506/11) - DRsp Nr. 2013/16975

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 506/11

DRsp Nr. 2013/16975

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.09.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 verurteilt, zusätzlich zu den im Monat September 2010 gewährten Kosten der Unterkunft weitere Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert der Anlage zu § 12 Wohngeldgesetz Mietenstufe 3 für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied und der im Jahr 2010 gewährten Leistung der Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von Balkonen als Kosten der Unterkunft.

Der 1964 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit September 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnt eine etwa 55 Quadratmeter große Eigentumswohnung in der C-straße 00 in M. In dem Wohnobjekt befinden sich insgesamt 12 Wohneinheiten. Die Hausverwaltung wird von der J-lmmobilien Wohnungsverwaltung GmbH, L, betrieben.