Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, vom Einkommen der Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2014 Beiträge für zwei Hundehaftpflichtversicherungen abzusetzen.
Die 1961 geborene Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden der Rasse Collie (N und D). Es handelt sich um "Große Hunde" iSd § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), für die gem. § 11 Abs. 2 LHundG NRW eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ist. Die Klägerin zahlt nach eigenen Angaben für N halbjährlich einen Haftpflichtbeitrag von 49,03 EUR (Fälligkeit: 17.09.2013, 11.03.2014, 17.09.2014) sowie für D jährlich einen Haftpflichtbeitrag von 71,86 EUR (Fälligkeit 12.08.2013) bzw. 75,46 EUR (Fälligkeit 11.09.2014). Die Klägerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum neben Arbeitslosengeld (5,77 EUR täglich) ein monatlich gleichbleibendes Einkommen von 450,00 EUR brutto (432,45 EUR netto) aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Q GmbH.
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