LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2013
L 20 SO 170/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (2) SO 194/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2013 (L 20 SO 170/11) - DRsp Nr. 2013/3762

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 170/11

DRsp Nr. 2013/3762

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 80.976,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin C (im Folgenden: Hilfebedürftige) in der Zeit vom 07.08.2006 bis 13.08.2008 in der Einrichtung "I" entstanden.

Die am 00.00.1990 geborene Hilfebedürftige bezog seit dem 10.03.2005 vom Beklagten auf ihren Antrag hin zunächst Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim (ab dessen Geburt am 00.00.2005 gemeinsam mit ihrem Sohn L). Nach Aufnahme ihres Sohnes in eine Pflegefamilie war die Hilfebedürftige (mit Unterbrechungen) in der Zeit vom 24.11.2005 bis zum 17.03.2006 in der Einrichtung "E" in L untergebracht. Erstmals mit Bescheid vom 05.12.2005 gewährte die Klägerin diesbezüglich Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII in Form der Heimerziehung.