LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2009
L 12 AL 49/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 131/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2009 (L 12 AL 49/08) - DRsp Nr. 2009/11121

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 49/08

DRsp Nr. 2009/11121

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.06.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16.02. bis 18.08.2004 hat.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld vom 10.06.1997 bis 08.06.1998 und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Diese wurde ihm von der Beklagten mehrfach wiederbewilligt, nachdem der Kläger entweder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte oder aber Übergangsgeld von der damaligen LVA Westfalen bezogen hatte. Zuletzt erfolgte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 16.11.2000 für die Zeit ab 09.09.2000. Der Kläger erhielt Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis einschließlich 08.10.2000.