LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2011
L 16 KR 668/10 KL
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 25/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2011 (L 16 KR 668/10 KL) - DRsp Nr. 2011/21470

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 16 KR 668/10 KL

DRsp Nr. 2011/21470

Tenor

Der Bescheid vom 15.11.2010 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Erlass der Säumniszuschläge abgelehnt hat. Insoweit wird die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.044,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Säumniszuschlägen.

Der Kläger ist ein zugelassener kommunaler Träger (§ 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II )) der Leistungen nach dem SGB II. Er hat daher für die von ihm betreuten Bezieher der Leistungen von Arbeitslosengeld II die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds abzuführen (§ 252 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 252 Abs. 1 Satz 2, 251 Abs. 4, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V ), § 60 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX ) in Verbindung mit § 252 Abs. 1 S. 1 SGB V). Die an die Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juli 2010, die am 08.08.2010 fällig waren (§ 23 Abs. 2 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV ), wurden erst am 13.08.2010 gezahlt.