LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2015
L 7 AS 806/15
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 203/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2015 (L 7 AS 806/15) - DRsp Nr. 2015/20701

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 806/15

DRsp Nr. 2015/20701

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27.04.2015 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen für eine private Haftpflichtversicherung.

Der Kläger bezieht seit Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er lebt in W mietfrei im Haus seines Vaters.

Auf seinen Antrag vom 27.07.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.09.2014 dem Kläger für die Zeit von Juli 2014 bis Februar 2015 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.

Am 13.10.2014 beantragte der Kläger die Übernahme von jährlichen Kosten für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von 95,20 EUR (inklusive Versicherungssteuer). Der Kläger hatte die Versicherung am 01.12.2014 abgeschlossen. Am 11.12.2014 buchte die Versicherung den Beitrag vom Konto des Klägers ab.