Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung aus Staatshaftungsrecht nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 28 SO 538/10 Sozialgericht (
In diesem Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 15.11.2010 beim SG Düsseldorf erhobenen Klage die Gewährung der bewilligten Heizkosten als Zuschuss statt als Darlehen begehrt.
Nach Eingang der Klageerwiderung (10.02.2011) und weiteren Schriftwechsel mit führte das
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