LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2014
L 11 SF 208/14 EK SO
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 538/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2014 (L 11 SF 208/14 EK SO) - DRsp Nr. 2015/8294

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 208/14 EK SO

DRsp Nr. 2015/8294

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung aus Staatshaftungsrecht nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 28 SO 538/10 Sozialgericht (SG) Düsseldorf geltend.

In diesem Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 15.11.2010 beim SG Düsseldorf erhobenen Klage die Gewährung der bewilligten Heizkosten als Zuschuss statt als Darlehen begehrt.

Nach Eingang der Klageerwiderung (10.02.2011) und weiteren Schriftwechsel mit führte das SG am 16.09.2011 einen Erörterungstermin durch. Mit ausführlichem Richterbrief vom 19.09.2011 forderte das SG den Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses auf, was dieser mit Schreiben vom 25.10.2011 ablehnte. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten erklärte der Klägerbevollmächtigte am 11.01.2012 (Eingang beim SG am 12.01.2012) sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.